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Leistungen der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung übernimmt einen Teil der entstehenden Kosten für stationäre und für häusliche Pflege. Um die Leistungen beziehen zu können muss der Pflegebedürftige in den letzten zehn Jahren vor der Antragsstellung mindestens fünf Jahre in der Pflegeversicherung sein, und zusätzlich muss mindestens Pflegestufe I vorliegen. Die Pflegeversicherung ist eine Teilkaskoversicherung. Die tatsächlich anfallenden Kosten werden in vielen Fällen durch die Pflegeversicherung nicht vollständig abgedeckt. Wenn der Zuschuss aus der Pflegekasse und das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten zu decken, kann ergänzend Sozialhilfe in Form von Hilfe zur Pflege beantragt werden. Der Antrag hierfür sollte beim zuständigem Sozialamt gestellt werden. Die Leistungen der Pflegeversicherung erhält man nur auf Antrag und es wird vorab geprüft, wie hoch die Pflegebedürftigkeit des Einzelnen ist und in welchen Rahmen die Kosten übernommen werden können. Ausschlaggebend ist hier die zugeteilte Pflegestufe.

Beantragung der Leistungen

Der Antrag muss bei der Pflegekasse der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Daraufhin prüft einen Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK), ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Bei einem Hausbesuchstermin sollten Sie alle Unterlagen bereit halten, die das Krankheitsbild bzw. den Zustand des Patienten erläutern und den entsprechenden Pflegeaufwand darstellen. Die Begutachtung der Situation ist natürlich nur ein kurzer Einblick in die Verrichtungen des Alltags. Um möglichst realistisch den pflegerischen Aufwand darstellen zu können, ist er ratsam einen Pflegetagebuch zu führen und dem Gutachter bei einem Termin vorzulegen. Die Bearbeitung des Antrages dauert bis zu fünf Wochen. In den stationären Einrichtungen verkürzt sich die Entscheidungszeit auf eine Woche. Auf dem erstellten Gutachten des MDK basierend, stufen die Pflegekassen den Patienten in eine Pflegestufe ein. Über die Einstufung wird der Betroffenene informiert. Die Höhe der bewilligten Leistungen ist der Pflegestufe zu entnehmen. Die Leistungen werden ab dem Einreichungsdatum des Antrages bei der Pflegekasse erstattet.

Die Pflegestufen
Bei der Zuteilung der Pflegestufe wird entschieden, wie viel und wie oft eine Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Die Pflegeeinstufung ist natürlich von dem Hilfebedarf abhängig und kann bei einer Verschlechterung des Zustands nachträglich höher gestuft werden.

Pflegestufe I - Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegeaufwand 90 Minuten pro Tag: davon mind. 45 Minuten einmal täglich für die Verrichtung in der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und mehrfache Hilfe bei hauswirtschaftlicher Versorgung pro Woche.

Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftig
Pflegeaufwand 3 Stunden pro Tag: davon mind. 2 Stunden dreimal täglich für die Verrichtung der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und mehrfache Hilfe bei hauswirtschaftlicher Versorgung pro Woche.

Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftig
Pflegeaufwand 5 Stunden pro Tag: davon mind. 4 Stunden für die Verrichtung der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität), dabei tägliche Betreuung rund um die Uhr, auch nachts und mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Die Pflegeversicherung übernimmt zwei Gruppen von Leistungen - Geldleistung und Sachleistung.
Die Geldleistung umfasst die teilweise Bezahlung der häuslichen Pflege durch pflegende Angehörige oder andere Pflegepersonen. Der Umfang richtet sich nach der Pflegestufe:
Stand 2013
Pflegestufe 0 : 120 Euro
Pflegestufe I : 305 Euro
Pflegestufe II : 525 Euro
Pflegestufe III: 700 Euro
Die Sachleistung umfasst Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst; dieser wird direkt durch die Pflegekasse finanziert, gestaffelt nach der Pflegestufe:
Stand 2013
Pflegestufe 0 : 225 Euro
Pflegestufe I : 665 Euro
Pflegestufe II : 1.250 Euro
Pflegestufe III: 1.550 Euro
Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Falls der Angehörige durch Urlaub, Krankheit o.ä. verhindert ist, kann bei der Pflegeversicherung ein Antrag auf Verhinderungspflege gestellt werden, um eine Ersatzkraft gestellt zu bekommen. Hier gibt es keine Differenzierung nach Pflegestufe. Die gesamten Ausgaben der Pflegekasse können sich ab 2013 pro Kalenderjahr auf bis zu 1.550 Euro belaufen. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.

Die Angehörigen können entlastet werden durch:
Niedrigschwelliege Betreuungsmöglichkeiten
Kurzzeitpflege
Verhinderungspflege
Tagespflege